AGB · Branleeay Sourcing.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für B2B-Sourcing, Beschaffungskoordination, Qualitäts- und Reklamationskoordination, internationale Logistik und Lagerung. Version 1.1 · Stand: 12. Mai 2026.
Weitere AGBs: Consulting · Finance / MoneyCounter
Dokumentenstatus. Diese AGB regeln die Zusammenarbeit mit Branleeay Sourcing im B2B-Geschäft. Sie sind auf strukturierte Sourcing-, Beschaffungskoordinations-, Herstellerrecherche-, Muster-, Qualitäts-, Reklamations-, Logistik- und Lagerprozesse ausgerichtet. Branleeay ist im Standardfall nicht Verkäufer, Händler, Importeur, Hersteller oder Inverkehrbringer der Ware, sondern handelt als Sourcing-Dienstleister, Beschaffungskoordinator, Projektmanager, Vermittler und Reklamationskoordinator. Eine abweichende Rolle entsteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Einzelauftrag.
§ 1 Anbieter, Geltungsbereich und B2B-Ausrichtung
(1) Anbieter ist Branleeay Consulting, Anthony Brandon Lee, Kantstraße 67a, 14513 Teltow, Deutschland, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung Branleeay Sourcing (nachfolgend „Branleeay").
(2) Diese AGB gelten für alle Angebote, Aufträge und Leistungen im Bereich Sourcing, Beschaffungs-, Qualitäts- und Reklamationskoordination, Logistik, Lagerung, Teilversand und damit zusammenhängender Projektleistungen.
(3) Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucheraufträge werden nicht angenommen.
(4) Entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Branleeay ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
(5) Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, soweit Branleeay sie zuvor mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat.
§ 2 Vertragsgegenstand und Rolle von Branleeay
(1) Branleeay erbringt Leistungen als Sourcing-Dienstleister, Beschaffungskoordinator, Projektmanager, Vermittler, Qualitäts- und Reklamationskoordinator sowie — soweit ausdrücklich vereinbart — als Lager- oder Logistikkoordinator. Verkäufer-, Händler-, Importeur-, Hersteller- oder Inverkehrbringerrolle nur bei ausdrücklicher Textformvereinbarung.
(2) Branleeay schuldet keine bestimmte Mangelfreiheit der Ware, keine Liefergarantie, keine Importfreigabe und keine Marktverkehrsfähigkeit, sondern eine professionelle, strukturierte und dokumentierte Leistungserbringung nach vereinbartem Leistungsumfang.
(3) Leistungsumfang kann insbesondere umfassen: Bedarfsanalyse, Produkt- und Spezifikationsklärung, Produzentensuche, Lieferantenvergleich, Musterorganisation, Qualitätskoordination, Produktionsbegleitung, Versandkoordination, Zoll- und Dokumentenkoordination, Lagerung, Teilversand sowie Reklamationskoordination.
(4) Beanstandungen können unmittelbar gegenüber Branleeay angezeigt werden. Branleeay übernimmt die koordinierende Bearbeitung. Eine eigene verschuldensunabhängige Einstandspflicht entsteht hierdurch nicht.
(5) Der Kaufvertrag über die Ware kommt unmittelbar zwischen Kunde und Lieferant/Produzent zustande, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(6) Beschreibungen auf Webseiten, Präsentationen und Beispielkalkulationen sind nur dann verbindliche Garantien, wenn sie im Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
§ 3 Vertragsschluss, Angebote und Rangfolge
(1) Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Bindefrist 14 Kalendertage ab Ausstellung, soweit nicht anders genannt.
(2) Vertragsschluss durch Annahme in Textform, durch Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistungserbringung nach Zustimmung.
(3) Rangfolge: 1. individuelle Vereinbarungen · 2. Auftragsbestätigung · 3. Angebot · 4. freigegebene Spezifikationen und Musterfreigaben · 5. diese AGB · 6. allgemeine Leistungsbeschreibungen.
(4) In jedem Auftrag sollen Rolle von Branleeay, Lieferbedingung, Importrolle, Vertragspartner des Warenkaufs, Zahlungsweg sowie Verantwortung für Produktsicherheit, Zertifikate, Zoll und Einfuhrabgaben eindeutig festgelegt werden.
(5) Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn von Branleeay in Textform bestätigt.
(6) Projektstarts, Lieferantenbestellungen, Musteraufträge und Logistikbuchungen erfolgen erst nach vereinbarter Zahlung, vollständiger Spezifikation und erforderlichen Freigaben.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt vollständige, richtige und rechtzeitige Informationen bereit (Produktart, Einsatzbereich, Zielmarkt, Mengen, Qualität, Material, Maße, Farben, Druckdaten, Logos, Verpackung, Kennzeichnung, Fristen, Budget).
(2) Hinweis erforderlich, wenn Produkte für regulierte Bereiche bestimmt sind (Lebensmittelkontakt, Medizin, Kosmetik, Kinder, elektrische Geräte, persönliche Schutzausrüstung, Chemikalien, Bauprodukte, Textilien, Markenartikel, sicherheitsrelevante Anwendungen).
(3) Bei fehlenden oder unrichtigen Angaben verlängern sich Fristen angemessen; Mehrkosten trägt der Kunde, soweit Branleeay sie nicht zu vertreten hat.
(4) Die vom Kunden freigegebene Produktspezifikation ist maßgeblich für Beschaffung, Muster, Produktion, Qualitätsprüfung und Reklamationsbewertung.
(5) Der Kunde verantwortet eigene Designs, Marken, Logos, Pflichtangaben und Verpackungsinhalte und holt erforderliche Rechte und Freigaben ein.
§ 5 Lieferantenrecherche, -prüfung und Beschaffungsentscheidung
(1) Lieferanten werden nach kaufmännischen und qualitativen Kriterien ausgewählt (Identität, Exporterfahrung, Kommunikation, Musterfähigkeit, Produktionskapazität, MOQ, Preis-Leistung, Zertifikate, Referenzen).
(2) Die Prüfung ist Plausibilitäts-, Risiko- und Beschaffungsprüfung — keine Garantie für dauerhafte Stabilität oder fehlerfreie Produktion eines Lieferanten.
(3) Der billigste Anbieter ist nicht zwingend die beste Option. Maßgeblich ist das belastbare Verhältnis aus Qualität, Risiko, Preis, Lieferfähigkeit und Dokumentierbarkeit.
(4) Lieferantenkontakte, Agenten, Fabrikdaten und Kalkulationslogiken sind Know-how von Branleeay (Vertraulichkeit gemäß § 21).
(5) Umgehung von Branleeay nur nach vorheriger Zustimmung in Textform oder bei nachweisbar bestehender direkter Beziehung zum Lieferanten vor Offenlegung.
§ 6 Muster, Freigaben und Produktionsstart
(1) Muster dienen der Prüfung von Material, Verarbeitung, Farbe, Haptik, Funktion, Druck, Verpackung und Maßen. Musterkosten trägt der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart.
(2) Bei großen Bestellungen, Sonderanfertigungen oder neuen Lieferanten kann Musterfreigabe zur Voraussetzung des Produktionsstarts gemacht werden.
(3) Freigaben in Textform; sie umfassen auch angemessene produktions- und materialbedingte Toleranzen.
(4) Ab Freigabe gelten die Stornierungsbeschränkungen für Sonderanfertigungen und bereits ausgelöste Kosten.
(5) Fotos, Videos und digitale Muster ersetzen ein physisches Muster nur bei ausdrücklicher Kundenakzeptanz oder bei nachweisbarer Unverhältnismäßigkeit.
§ 7 Sonderanfertigungen, Designs, Logos
(1) Sonderanfertigungen sind Produkte, Verpackungen oder Leistungen nach Kundenspezifikation (Logos, Farben, Maße, Private-Label).
(2) Nach Freigabe und Produktionsstart ist Stornierung, Rückgabe oder Änderung nur mit Zustimmung von Branleeay und gegen Übernahme aller bereits entstandenen und noch entstehenden Kosten möglich.
(3) Geringfügige Abweichungen bei Farbe, Material, Haptik, Maßen oder Druckposition sind kein Mangel, soweit technisch, materialbedingt, branchenüblich oder innerhalb vereinbarter Toleranzen.
(4) Der Kunde trägt Verantwortung für die Richtigkeit freigegebener Designs, Logos, Marken, Texte, Pflichtangaben, EAN/GTIN, Barcodes, Warnhinweise und Druckdaten.
§ 8 Qualitätssicherung, AQL und Toleranzen
(1) Prüfungsumfang ergibt sich aus Angebot, Auftragsbestätigung und freigegebenen Prüfkriterien. Ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Vollprüfung jedes Produkts.
(2) Prüfungen können umfassen: Lieferanten-, Material-, Musterprüfung, Initial Production Check, During Production Inspection, Pre-Shipment Inspection, Verpackungs-, Chargen-, Funktions- und Belastungsprüfung.
(3) AQL-Prüfung erfolgt nach vereinbartem Prüfplan. AQL ist statistische Annahmeprüfung — keine Null-Fehler-Garantie.
(4) Kritische Fehler (Sicherheit, Gesundheit, Verkehrsfähigkeit) werden strenger bewertet als Haupt- oder Nebenfehler.
(5) Toleranzen aus Angebot, Mustern, Lieferantenangaben, Branchenstandards oder Prüfplänen sind Bestandteil der geschuldeten Beschaffenheit.
§ 9 Lieferzeit, Teillieferungen, höhere Gewalt
(1) Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt.
(2) Fristbeginn erst nach vollständiger Spezifikation, Muster-/Designfreigabe, Zahlungseingang und Klärung der Importrolle.
(3) Fristen verlängern sich bei Umständen außerhalb der Verantwortung von Branleeay (Lieferantenverzögerung, Materialengpässe, Hafen-/Zollverzögerung, Streiks, Naturereignisse, Sanktionen, Pandemien, Cybervorfälle).
(4) Teillieferungen und Teilabrufe sind zulässig, soweit zumutbar oder projektbedingt erforderlich.
(5) Bei Verzug muss zunächst eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Schadensersatzansprüche nach Maßgabe § 19.
§ 10 Preise, Kostenbestandteile, Mindestmengen
(1) Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Je nach Projekt und Rolle können enthalten sein: Dienstleistungs-/Koordinationshonorar, Vermittlungsvergütung, Produktkosten, Musterkosten, Produktionskosten, Prüf- und Agentenkosten, Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Handling, Lagerung, Teilversand, Risikopuffer und Marge.
(3) Mindestbestellmengen, Mindermengenzuschläge, Werkzeug- und Setup-Kosten richten sich nach Lieferant, Produkt und Projekt.
(4) Soweit kein Festpreis vereinbart, basieren Preise auf Lieferantenpreisen, Frachtkosten, Wechselkursen und Zoll-/Steuerannahmen zum Angebotszeitpunkt. Wesentliche Veränderungen ohne Verschulden von Branleeay erlauben eine angemessene und nachvollziehbare Anpassung.
(5) Bei Anpassung über 10 % des Netto-Auftragswerts darf der Kunde hinsichtlich noch nicht produzierter/individualisierter Projektteile zurücktreten. Bereits entstandene Kosten verbleiben beim Kunden.
§ 11 Zahlung, Anzahlung und Verzug
(1) Zahlungsbedingungen aus Angebot und Auftragsbestätigung. Standard: 7 Kalendertage ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
(2) Branleeay kann Anzahlung vor Projektstart, vollständige Vorkasse für Muster/Prüfungen und Restzahlung vor Auslieferung verlangen.
(3) Keine Vorleistungspflicht, solange vereinbarte Zahlungen, Freigaben oder Sicherheitsleistungen fehlen.
(4) Bei Zahlungsverzug: Leistungsaussetzung, Anpassung von Lieferterminen, gesetzliche Verzugszinsen, Mahnkosten, Rücktritt nach angemessener Frist möglich.
(5) Aufrechnung/Zurückbehaltung nur bei unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
Bei ausnahmsweisem Verkauf durch Branleeay bleibt die Ware bis vollständiger Zahlung Eigentum von Branleeay. Bei laufender Geschäftsbeziehung bis Begleichung aller fälligen Forderungen, soweit gesetzlich zulässig. Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erlaubt; Forderungen aus der Weiterveräußerung werden bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungswerts an Branleeay abgetreten. Bei unmittelbarem Warenkauf zwischen Kunde und Lieferant richten sich Eigentum und Gefahrtragung nach dem jeweiligen Kauf- oder Liefervertrag.
§ 13 Import, Zoll, Steuern, Produktsicherheit
(1) Importrolle ist für jeden Auftrag ausdrücklich festzulegen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt Branleeay keine Importeur-, Hersteller- oder Inverkehrbringerrolle.
(2) Bei DDP — Delivered Duty Paid — ist der Bestimmungsort exakt zu benennen: „DDP [Bestimmungsort], Incoterms® 2020, durch Lieferant/Produzent". Der Lieferant/Produzent bleibt für Liefer-, Zoll-, Einfuhr- und Dokumentationspflichten verantwortlich.
(3) Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Abgaben, Zollagenten- und Zertifikatskosten trägt der Kunde, soweit nicht ausdrücklich enthalten oder von einem Dritten übernommen.
(4) Der Kunde stellt alle Angaben zu HS-Code, Warennummer, Zollwert, Ursprung, Incoterms, Verwendungszweck und Konformität vollständig und wahrheitsgemäß bereit. Falsche Angaben sind unzulässig.
(5) CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung, technische Unterlagen, Warnhinweise, deutsche Anleitungen, LUCID-Registrierung und sonstige regulatorische Themen sind nur Leistungsbestandteil, wenn ausdrücklich vereinbart.
(6) Branleeay erklärt nicht, dass ein Produkt EU-konform, vollständig zertifiziert oder für jeden Zielmarkt geeignet ist, sofern dies nicht nach dokumentierter Prüfung ausdrücklich in Textform bestätigt wird.
§ 14 Versand, Gefahrübergang, Transportschäden
(1) Bei direkter Lieferung Lieferant → Kunde handelt Branleeay nur koordinierend. Gefahrtragung, Transportverantwortung und Zollabwicklung richten sich nach Kauf-/Liefervertrag und vereinbarten Incoterms.
(2) Bei ausnahmsweisem Versand durch Branleeay im eigenen Namen geht die Gefahr mit Übergabe an Spediteur, Frachtführer oder Paketdienst auf den Kunden über.
(3) Der Kunde prüft Ware bei Anlieferung äußerlich, vermerkt offensichtliche Schäden auf den Lieferpapieren, sichert Fotos/Videos, bewahrt die Verpackung auf.
(4) Offensichtliche Transportschäden: Meldung innerhalb von 24 Stunden in Textform. Verdeckte: unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen.
(5) Branleeay unterstützt bei der Schadenmeldung gegenüber Transporteuren und Versicherern. Diese Koordination ist kein Schuldanerkenntnis.
§ 15 Lagerung, Bestand, Abruf und Teilversand
(1) Lagerung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Umfang, Lagerort, Gebühren, Versicherung und Handling aus Angebot/Auftragsbestätigung.
(2) Lagerkosten nach vereinbarter Pauschale, Fläche, Paletten, Volumen, Gewicht oder Wert. Teilversand, Kommissionierung, Etikettierung können gesondert berechnet werden.
(3) Abrufe sind rechtzeitig anzukündigen; kein Sofortversand ohne vereinbartes Service-Level.
(4) Maßgeblich sind die von Branleeay oder dem Lagerdienstleister geführten Bestandsdaten, soweit nicht unverzüglich begründet beanstandet.
(5) Bei Zahlungsverzug, fehlenden Abrufen oder verweigerter Annahme darf Branleeay zusätzliche Lagerkosten berechnen und gesetzliche Rechte (Selbsthilfeverkauf, Rücksendung, Entsorgung) ausüben.
§ 16 Wareneingang, Prüfpflicht und Mängelrüge
(1) Unverzügliche Prüfung nach Erhalt (Umfang, Menge, Verpackung, sichtbare Beschädigungen, Farbe, Maße, Druck, Funktion, Chargen, Dokumente).
(2) Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen, Mengenabweichungen: 3 Werktage ab Erhalt in Textform rügen.
(3) Verdeckte Mängel: unverzüglich nach Entdeckung, spätestens 3 Werktage ab Entdeckung in Textform.
(4) Die Rüge muss enthalten: Auftragsnummer, Lieferdatum, betroffene Artikel, Menge, Chargen-/Seriennummern, genaue Mängelbeschreibung, Fotos/Videos, Verpackungszustand, Prüfdatum, Information zur Weiterverwendung.
(5) Beanstandungen sind vorrangig an Branleeay zu richten — zentrale Prüfung und Koordination.
(6) Betroffene Ware und Originalverpackung sind bis zur Freigabe durch Branleeay aufzubewahren.
(7) Unterlässt der Kunde rechtzeitige Untersuchung/Rüge, gilt die Ware als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.
§ 17 Gewährleistung, Nacherfüllung, Reklamationsprozess
(1) Gewährleistung gegen Branleeay nur, soweit nach Einzelauftrag ausdrücklich übernommen. Bei reiner Koordinationsrolle: Sachmängelansprüche grundsätzlich gegen Verkäufer/Lieferant. Branleeay unterstützt im vereinbarten Umfang.
(2) Kein Mangel bei Nichtgefallen, Erwartungsabweichung ohne Spezifikationsverstoß, branchenüblichen Toleranzen, unsachgemäßer Nutzung oder kundenseitiger Veränderung.
(3) Branleeay prüft jede Reklamation anhand Bestelldaten, Freigaben, Mustern, Prüfberichten und Nachweisen.
(4) Bearbeitung einer Reklamation = kein Anerkenntnis eigener Rechtspflicht, kein Schuldanerkenntnis, keine Garantieübernahme.
(5) Bei Verantwortung Dritter koordiniert Branleeay die Abhilfe (Nacharbeit, Ersatzlieferung, Gutschrift, Preisnachlass, Teilrückzahlung).
(6) Soweit Branleeay selbst einzustehen hat: Nacherfüllung nach gesetzlichen Vorschriften.
(7) Volle Rückerstattung durch Branleeay nur bei ausdrücklicher Rückerstattungspflicht oder Zusage in Textform.
(8) Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Ablieferung, soweit gesetzlich zulässig. Ausgenommen: Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Leben/Körper/Gesundheit, Arglist, übernommene Garantie, Produkthaftung.
§ 18 Stornierung, Rückgabe, Nichtabnahme
(1) Kein B2B-Widerrufsrecht. Rückgabe, Umtausch oder Stornierung nicht mangelhafter Ware nur mit ausdrücklicher Zustimmung in Textform.
(2) Standardware vor Lieferantenbestellung/Produktionsstart nur mit Zustimmung stornierbar; entstandene Kosten trägt der Kunde.
(3) Nach Produktionsstart, Musterfreigabe, Materialreservierung oder Logistikbuchung Storno nur gegen Übernahme aller ausgelösten Kosten.
(4) Sonderanfertigungen, Private-Label, bedruckte Ware, projektspezifische Produktion: Rückgabe ausgeschlossen.
(5) Bei Annahmeverzug: Lager-, Stand-, Rücktransport- und Handlingkosten zulässig.
§ 19 Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Unbeschränkte Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen, übernommener Garantie, Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; Haftung begrenzt auf vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Soweit gesetzlich zulässig: Haftung der Höhe nach auf Netto-Auftragswert begrenzt. Bei laufenden Service-Leistungen auf Netto-Vergütung der letzten 3 Monate, höchstens vorhersehbarer typischer Schaden.
(4) Keine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktionsausfall, Reputationsschäden, mittelbare Schäden oder Folgeschäden, soweit nicht typisch vorhersehbar.
(5) Keine Haftung für Schäden aus unrichtigen Kundendaten, verspäteten Freigaben, falschen Zoll-/Produktangaben, ungeeigneten Designs oder fehlender Mitwirkung.
(6) Bei kaufmännischer Sorgfalt ausgewählten Lieferanten, Agenten, Spediteuren etc.: keine Haftung für deren Leistungsfehler, sofern Branleeay kein eigenes Auswahl-/Koordinationsverschulden trifft.
(7) Reklamationskoordination, Kommunikation mit Lieferanten oder Nachweisanforderung begründet keine verschuldensunabhängige Haftung.
(8) Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten gesetzlicher Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Agenten und Subunternehmer.
§ 20 Schutzrechte, Nutzungsrechte, Freistellung
(1) Der Kunde versichert, dass von ihm bereitgestellte Designs, Logos, Marken, Texte und Dateien keine Rechte Dritter verletzen.
(2) Kunde räumt Branleeay die für Angebot, Muster, Produktion, QC, Logistik, Dokumentation und Reklamationsbearbeitung erforderlichen Nutzungsrechte ein.
(3) Der Kunde stellt Branleeay von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Marken-, Urheber-, Design-, Patent- oder Wettbewerbsrechten frei.
(4) Von Branleeay erstellte Konzepte, Lieferantenvergleiche und Kalkulationen bleiben geistiges Eigentum von Branleeay.
(5) Nutzung von Branleeay-Unterlagen außerhalb des Projekts (insbesondere direkte Lieferantenansprache) bedarf Zustimmung.
§ 21 Vertraulichkeit, Lieferantenschutz, Umgehungsverbot
(1) Beide Parteien behandeln Geschäftsgeheimnisse, Preise, Kalkulationen, Lieferanten, Agenten, Bezugsquellen, Muster, Spezifikationen, Verträge, Konditionen und Logistikwege vertraulich.
(2) Offengelegte Lieferanten, Produzenten, Agenten und Prüfdienstleister dürfen für gleiche oder ähnliche Produkte während des Projekts und 24 Monate nach letzter Offenlegung nicht ohne Zustimmung umgangen oder beauftragt werden.
(3) Ausnahme: nachweisbar belastbare direkte Beziehung vor Offenlegung durch Branleeay.
(4) Bei Verletzung: Unterlassung, Auskunft, Herausgabe erlangter Vorteile und Schadensersatz.
(5) Ausnahmen bei öffentlich bekannten Informationen, gesetzlichen Offenlegungspflichten oder Offenlegung an Behörden, Berater, Versicherer.
§ 22 Kommunikation, Projektführung, Dokumentation
(1) Strukturierte Projektphasen: Anfrage, Bedarfsklärung, Spezifikation, Lieferantenrecherche, Angebotsvergleich, Muster, Freigabe, Produktion, Prüfung, Versand, Lagerung, Lieferung, Nachbetreuung.
(2) Der Kunde benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Dessen Erklärungen gelten als Erklärungen des Kunden.
(3) Kommunikation per E-Mail, Telefon, Videocall, Messenger, Projekttool. Verbindliche Änderungen (Preis, Spezifikation, Menge, Liefertermin, Importrolle, Storno) bedürfen Bestätigung in Textform.
(4) Branleeay speichert projektbezogene Dokumente (Anfragen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Spezifikationen, Musterfreigaben, Prüfberichte, Zoll- und Transportdokumente, Fotos, Videos, Reklamationsunterlagen).
(5) Der Kunde prüft für ihn relevante Produkt-, Zoll-, Steuer- und Weiterverkaufsdokumente eigenständig und archiviert sie nach gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.
§ 23 Datenschutz und elektronische Kommunikation
(1) Verarbeitung personenbezogener Daten zur Vertragsdurchführung, Kommunikation, Abrechnung, Projektkoordination und Dokumentation. Einzelheiten in der Datenschutzerklärung.
(2) Elektronische Kommunikation kann Risiken enthalten (Fehlleitung, Manipulation, Verzögerung). Kritische Freigaben und Zahlungsinformationen sind sorgfältig zu prüfen.
(3) Änderungen von Bankdaten oder Empfängerkonten müssen besonders verifiziert werden. Keine Haftung für Schäden aus ungeprüften oder manipulierten Zahlungsanweisungen.
§ 24 Subunternehmer, Agenten, externe Dienstleister
Branleeay darf Lieferanten, Hersteller, Agenten, Prüfinstitute, Spediteure, Zollagenten, Lagerdienstleister, Verpackungsdienstleister, IT-Dienstleister und Berater einsetzen. Auswahl nach kaufmännischem Ermessen. Externe Dienstleister bleiben für ihre Leistungsbereiche verantwortlich. Bei Kundenvorgabe trägt der Kunde die hieraus entstehenden Risiken und Mehrkosten.
§ 25 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Einmalige Beschaffungs- und Koordinationsaufträge enden mit vollständiger Abwicklung und Abschluss offener Reklamationsprozesse.
(2) Laufende Lager-, Logistik-, Sourcing-, Rahmen- oder Servicevereinbarungen: Kündigungsfrist 30 Kalendertage zum Monatsende, sofern nichts anderes vereinbart.
(3) Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (Zahlungsverzug, Verstoß gegen Vertraulichkeit, illegale Produkte, falsche Zoll-/Produktangaben) bleibt unberührt.
(4) Kündigung entbindet nicht von der Zahlung bereits entstandener Kosten und ausgelöster Verpflichtungen.
§ 26 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Branleeay bzw. der vereinbarte Leistungs-/Lager-/Versandort.
(3) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Branleeay. Branleeay bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(5) Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser AGB.
(6) Änderungen und Ergänzungen gelten nur, wenn in Textform vereinbart.
Anlage 1 — Reklamations- und Nachweispflichten
Zur belastbaren Bearbeitung einer Reklamation sind mindestens bereitzustellen:
- Auftrags-, Rechnungsnummer und Lieferdatum
- Kopie der Lieferpapiere, Frachtpapiere oder Abliefernachweise
- Artikel, betroffene und gesamte Liefermenge
- Chargen-, Serien-, Karton-, Paletten- oder Verpackungsnummern
- Konkrete Mängelbeschreibung mit Bezug zu Spezifikation/Muster/Prüfpunkt
- Fotos der ungeöffneten und geöffneten Verpackung aus mehreren Perspektiven
- Nachweis, ob Mangel bei Ablieferung sichtbar war
- Information zu Nutzung, Verarbeitung, Umlagerung oder Veränderung
- Aufbewahrung von Ware und Originalverpackung bis zur Freigabe
- Bei sicherheitsrelevanten Mängeln: sofortiger Nutzungsstopp
Anlage 2 — Freigabe- und Projektmeilensteine
Anfrage → Rolle/Auftrag → Spezifikation → Lieferant → Muster → Produktion → Prüfung (IPC/DUPRO/PSI) → Versand/Zoll → Lager/Auslieferung → Reklamation. Detaillierte Meilensteine ergeben sich aus dem jeweiligen Projekt.
Stand: 12. Mai 2026 · Version 1.1 · Branleeay Consulting, Anthony Brandon Lee, Kantstraße 67a, 14513 Teltow, Deutschland. Kontakt: kontakt@branleeay.de · +49 155 67150424. Für die finale Veröffentlichung wird eine anwaltliche Endprüfung empfohlen.
